AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.08.2017)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der «philwiener GmbH» – im Folgenden «Agentur» genannt – und ihrem Auftraggeber schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach deren Zugang schriftlich widerspricht. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Agentur nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

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1.

Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber ausschließlich die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Für Websites räumt die Agentur dem Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) ein.
1.6 Die Agentur hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken, bei Fotografie-Aufträgen unter den Fotos sowie auf Websites als Urheber genannt zu werden und auf ihre Mitwirkung hinzuweisen, insbesondere auch durch einen  Link zu ihrer eigenen Website. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
1.7 Die Agentur ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die Agentur nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
1.8 Bei Fotografie-Aufträgen wählt die Agentur die Bilder aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
1.9 Vorschläge des Auftraggebers oder dessen sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.

Vergütung

2.1 Entwürfe bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Vergütungen sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
2.2 Werden keine Nutzungsrechte  eingeräumt und lediglich Entwürfe geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später genutzt oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der ursprünglich gezahlten und der nun höheren Vergütung für die Nutzung zu verlangen.
2.4 Die Anfertigung von Entwürfen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt – selbst wenn diese vom Kunden nicht verwendet werden – sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.

Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zu zahlen. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnehme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten – und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4.

Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie Umarbeitung oder Änderung, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
4.2 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und -spesen sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern sie für den Auftrag notwendig und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind.

5.

Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6.

Computerdaten

6.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Computerdaten an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so bedarf dies gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
6.2 Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur geändert werden.
6.3 Bei Websites übergibt die Agentur dem Auftraggeber alle Zugangsdaten, die dieser benötigt, um die Website zu aktualisieren und die Inhalte zu bearbeiten.
6.4 Die Auswahl der Computerdaten zur Archivierung wird von der Agentur nach eigenem Ermessen getroffen. Sie haftet nicht für Verluste von Daten durch Beschädigung, höhere Gewalt, Brand, Diebstahl, etc..

7.

Korrektur, Produktion und Belegmuster

7.1 Vor Ausführung jeglicher Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet insoweit nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur unentgeldlich 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege, bei wertvolleren Stücken wie z.B. Büchern, CDs oder ähnlichen jeweils 6 vollständige Exemplare. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8.

Haftung

8.1 Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
8.2 Die Agentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3 Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Letztere haftet auch insoweit nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.5 Mit der Genehmigung von Entwürfen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Der Auftraggeber haftet auch für den Erwerb und die Einholung von Nutzungsrechten an Text und Bildern gegenüber Dritten und stellt die Agentur von jeglicher Haftung frei.
8.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Bilder entfällt jede Haftung der Agentur.
8.7 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht.
8.8 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ersatzansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
8.9 Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Agentur die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern sie den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
8.10 Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
8.11 Websites erstellt die Agentur so, dass sie nach dem gegenwärtigen Stand der Technik auf den üblichen Browsern zügig und vollständig aufgebaut werden. Die Agentur haftet nicht dafür, dass Websites auch bei solchen technischen Veränderungen einwandfrei aufgebaut werden, die nicht von ihr selbst vorgenommen wurden. Bei Änderungen und Anpassungen an neue Standards haftet die Agentur nicht dafür, dass die Websites auch auf älteren Browsern einwandfrei funktionieren. Insbesondere haftet sie nicht für Schäden, die Kunden des Auftraggebers infolge veralteter Technik geltend machen könnten.
8.12 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

9.

Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Verlangt der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Auch für bereits begonnene Arbeiten behält die Agentur den Vergütungsanspruch.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt er die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.

Schlussbestimmungen

10.1 Die Agentur ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
10.2 Erfüllungsort ist der Firmensitz der Agentur.
10.3 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bedingungen nicht.
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.